
S a t z u n g
des Fördervereins des Jugendcafé Auszeit e.V.
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
„Förderverein des Jugendcafé Auszeit“
Er hat seinen Sitz in der Stadt Olfen.
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüdinghausen eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V.“ führen.
§ 2
Zweck und Aufgaben
(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung der Jugendarbeit des Jungendcafés „Auszeit“.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
1. Die Förderung der Entwicklung junger Menschen zu emanzipierten Persönlichkeiten durch Vermittlung sozialen und demokratischen Verhaltens, Unterbreitung von Angeboten zur politischen Bildung, Möglichkeiten zur allgemeinen Aus- und Weiterbildung sowie durch Unterstützung bei der Entfaltung kultureller Interessen;
2. die Planung und Durchführung von Aktionen und Veranstaltungen
3. die Zusammenarbeit mit der Stadt Olfen und anderen Institutionen und Organisationen der Offenen Jugendarbeit
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf darüber hinaus keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.
(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse,
b) unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muß mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die nur persönlich abgegeben werden kann.
(2) Die Mitglieder haben die in der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
(3) In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen, wenn das Mitglied den Verein durch gemeinnützige Arbeit fördert.
§ 6
Beiträge
Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Über die aktuelle Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
§ 9
Vorstand, Wahl, Amtsdauer und Zuständigkeit
(1) Der Vorstand ist der geschäftsführende Ausschuss des Vereins. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
- den drei Vorstandssprechern/innen,
- dem/der Kassierer/in,
- dem/der Schriftführer/in,
Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, unter denen sich ein/eine Vorstandssprecher/in befinden muss.
Weitere nicht vertretungsberechtigte Mitglieder des Vorstandes sind bis zu sechs Beisitzer.
(2) Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich, z.B. für die Öffentlichkeitsarbeit; in entsprechender Weise kann er Ausschüsse bilden.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei der erstmaligen Wahl wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen können auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Reihen des Vereins bestimmen.
(4) Ein/eine Vorstandssprecher/in vertritt den Verein in der Öffentlichkeit, leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Er / Sie beruft die Vorstands-sitzungen mindestens 1 Woche vor dem Termin der Veranstaltung unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail ein. Die Einladung kann auch durch ein anderes Vorstandsmitglied im Auftrage eines/einer Vorstandssprechers/in erfolgen.
1. Ein/eine Vorstandssprecher/in hat der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins zu berichten.
2. An dieser Berichterstattung kann er andere Vorstandsmitglieder beteiligen.
3. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er nimmt Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.
5. Der Vorstand berät und entscheidet über Pläne für die Tätigkeit des Vereins sowie über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung.
6. Er kann zu seinen Sitzungen Vertreter anderer Institutionen der offenen Jugendhilfe einladen.
7. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der zur Sitzung erschienenen Mitglieder. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
8. Die in § 4 Abs. (3) getroffene Regelung wird hierdurch nicht berührt.
(5) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen aufgenommen werden, daß die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.
§ 10
Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über
- den Jahresbericht des Vorstandes,
- den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- die Änderung der Satzung,
- die Änderung des Vereinszwecks,
- die Auflösung des Vereins,
- den Einspruch eines Mitgliedes gem. § 4.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung muß mindestens 10 Tage vor der Versammlung bei einem/einer Vorstandssprecher/in eingereicht werden.
(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt ein/eine Vorstandssprecher/in.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung anderes vorsieht. Kommt im Falle einer Wahl keine einfache Mehrheit zusammen, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Stimmen der Vorstandssprecher/innen. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(5) Ein zu bestellender Protokollführer fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und den Geschäftsführern/innen zu unterschreiben ist.
§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine derartige Versammlung ist einzuberufen, wenn dieses mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 12
Kassenprüfer
Zwei Mitglieder des Vereins werden für die Dauer von zwei Jahren als Kassenprüfer durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt. Bei der erstmaligen Wahl wird der zweite Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.
§ 13
Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Olfen unter der Auflage, daß die Stadt dieses unmittelbar und ausschließlich für jugendpflegerische Zwecke zu verwenden hat, sofern es nicht zur Begleichung der Schulden des Vereins gebraucht wird.
§ 14
Satzungsänderungen
(1) Ein Die Satzungsänderungen können nur auf Mitgliederversammlungen mit ¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Satzungsänderungen, die vom Finanzamt zum Erlangen oder zum Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden sowie vom Amtsgericht zur Eintragung ins Vereinsregister verlangt werden, können vom Vorstand ohne erneute Befragung der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Diese Änderungen sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.